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Pressemitteilung

Freyung: ÖDP-Fraktion stellt Änderungsanträge zum LEP

Vorgelegter Landesentwicklungsplan weist Defizite auf

 

 

ÖDP Fraktion im                             

 

Freyunger Stadtrat

 

                                                                                                                            

 

Herrn

 

Dr. Olaf Heinrich

 

Rathausplatz 1

 

94 078 Freyung                                                                                            

 

 

 

Freyung, 20. Aug. 2012

 

 

 

 

 

Landesentwicklungsprogramm Bayern, Anhörungsverfahren zum

Entwurf

 

Beteiligung der Kommunen gemäß § 10 Abs.1 Raumordnungsgesetz

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

 

 

wir möchten Sie bitten, folgende Änderungsanträge zum LEP

zusammen mit der Stellungnahme der Verwaltung weiterzuleiten.

 

 

 

 

 

1. Antrag zur Änderung des „Leitbildes“

 

 

Im Leitbild auf

S. 5 der Vorlage soll der erste Satz des Punktes „Klimaschutz- und

anpassungsmaßnahmen“ wie folgt umformuliert werden:

 

  „ Wir

werden unseren Beitrag zum Klimaschutz leisten und uns dabei an den

Empfehlungen des Weltklimarates IPCC orientieren!“

 

Begründung:

 

Die bisherige

Formulierung  „Wir wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.“ Ist zu

schwach und undefiniert. Eine solche Aussage wird der Dramatik des Problems

nicht gerecht.

 

 

 

2. Anträge zu einzelnen „Grundsätzen“ und  „Zielen“

 

 

1.1.2.

Nachhaltige Raumentwicklung

 

Den hier

getroffenen Festlegungen ist eine vierte als Ziel anzufügen:

 

(Z) „Die

Bürger sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zur räumlichen Entwicklung

frühzeitig zu informieren und wirksam zu beteiligen.“

 

Begründung:

 

Dieses Ziel ist

bisher im LEP enthalten (vgl. LEP 2006 Ziel A II 2.1.1.). 

 

Die frühzeitige

Beteiligung der Bürger an allen wesentlichen Entwicklungsprozessen gehört zum

Standard-Bekenntnis aller politischen Entscheider. Erfahrungen der letzten Zeit

mit Großprojekten haben zu einer Verstärkung dieser Aussagen geführt. Es ist

nicht verständlich, dass eine solche Festlegung jetzt aus dem LEP genommen

wird.

 

1.3.1

Klimaschutz

 

Der unter 1.3.1.

angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“

umzuformulieren:

 

(Z) „Den

Anforderungen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere durch

 

- die

Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und

Verkehrsentwicklung

 

- die verstärkte

Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien 

 

Begründung:

 

In der Sprache

des LEPsind „Grundsätze“ weniger schwerwiegende Vorgaben als „Ziele“.

Grundsätze sind „bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu

berücksichtigen“. „Ziele“ hingegen sind als rechtsverbindliche Vorgaben zu

beachten. Der Klimaschutz ist eine der zentralen Fragestellungen unserer Zeit.

Deshalb sollte hier unbedingt ein verbindliche „Ziel“ der Landesentwicklung

formuliert werden. Die Formulierung eines Grundsatzes ist zu schwach.

 

3.1.

Flächensparen 

 

Der angeführte „Grundsatz“

ist wie folgt zu einem „Ziel“ umzuformulieren:

 

(Z) Die Ausweisung

von Bauflächen ist an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer

Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen auszurichten.

 

Begründung:

 

Der

Flächenverbrauch ist im Freistaat Bayern seit langem immens hoch. Mehrmals

haben Staatsregierung und kommunale Spitzenverbände über diese Tatsache ihre

Sorgen geäußert. Es ist jetzt an der Zeit, hier ein klares Ziel der

Landesentwicklung festzulegen.

 

3.3. Vermeidung

der Zersiedelung

 

Der unter 3.3.

angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“

umzuformulieren:

 

(Z) Eine

Zersiedlung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige

Siedlungsstruktur ist zu vermeiden.

 

Begründung:

 

Die

ungegliederte Zersiedelung der Landschaft ist eine der großen Gefahren für den

Erhalt großer, zusammenhängender und naturnaher Lebensräume. Deren Schutz ist

unverzichtbar. Außerdem stellt die Zersiedelung eine ökonomische Belastung dar,

weil große Versorgungsnetze gebaut und erhalten werden müssen.

 

4.3.1.

Leistungsfähiges Schienennetz

 

Der unter 4.3.1.

angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“

umzuformulieren:

 

(Z) Das

Schienennetz ist zu erhalten und bedarfsgerecht zu ergänzen.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Das LEP sollte

eine klare Festlegung für den Erhalt und den Ausbau des Schienennetzes

enthalten, weil das noch verbliebene Schienennetz wirklich unverzichtbar für

eine ökologisch und sozial verantwortbare Mobilität ist.

 

4.6.

Leistungsfähige Main-Donau-Wasserstraße

 

Das hier

aufgeführte Ziel soll wie folgt festgelegt werden:

 

(Z) Die Schifffahrtsverhältnisse

auf der Donau sind gemäß dem Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2002 zu

verbessern.

 

Begründung:

 

Die Festlegung

ist in der vorliegenden Form widersprüchlich: Ein „vertragsgemäßer“ Ausbau der

Donau (unter Bezug auf den Donaustaatsvertrag vom 13.6.1921) könnte nicht

naturschonend erfolgen und würde mit Sicherheit europäischen

Naturschutzrichtlinien widersprechen. Seit 1921 hat sich die Einstellung der

gesamten Gesellschaft zu flußbaulichen Eingriffen grundlegend geändert. Auch

die Erkenntnisse über den Wert der Flußdynamik für die Sicherung der

Grundwasser-Ressource sind gewachsen. Eine Berufung auf einen Vertrag aus dem

Jahr 1921 mutet im Jahre 2012 anachronistisch an, zumal der Deutsche Bundestag

im Jahre 2002 den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen in einem Beschluss

Rechnung getragen hat. 

 

6.1.

Energieversorgung

 

Die beiden unter

6.1. angeführten „Grundsätze“ sind wie folgt zu „Zielen“

umzuformulieren:

 

(Z) Die

Energieversorgung ist durch Umbau und Dezentralisierung der Energieinfrastruktur

sowie durch die Realisierung aller zur Verfügung stehenden

Einsparungsmöglichkeiten (Effizienz und Suffizienz) sicherzustellen.

 

(Z) Erneuerbare

Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

 

Begründung:

 

Die

Umformulierungen entsprechen eher den Erfordernissen der im politischen Konsens

ausgerufenen Energiewende.

 

7.1.6.Erhalt der

Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem

 

Der unter 7.1.6.

angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“

umzuformulieren:

 

(Z) Lebensräume

für wildlebende Arten sind zu sichern und zu entwickeln.Die Wanderkorridore

wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sind zu erhalten bzw.

wieder herzustellen.

 

Begründung:Es

ist eine ethische Verpflichtung, die ohnehin erheblich dezimierten Lebensräume

und Wanderkorridore zu sichern, zu erhalten und wieder herzustellen.

 

 

 

Mit

freundlichen Grüßen

 

_________________                                                            __________________

 

Renate Ruhland                                                                     Elisabeth

Tesche

 

 

 

 

 

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